Satzung
Der Verein führt den Namen “Rhein Polo Club Düsseldorf e.V.”.
Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Die Vereinsfarben sind ein goldener Streifen, der quer über blau läuft.
Der Verein ist in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdepolospiels.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Polo-Spielplätzen und Trainingshilfen wie Holzpferde sowie durch die Veranstaltung von Übungsspielen und Turnieren.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können lediglich die passive Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitglieder teilen sich ein in:
2.1. Ehrenmitglieder
2.2. aktive Mitglieder
2.3. passive Mitglieder
2.4. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
Die aktive Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand legt den Antrag der Mitgliederversammlung vor, die eine Aufnahme mit 2/3 befürworten muss.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn
1.1. das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
1.2. das Mitglied gegen Vereinsbestimmungen oder die Anstandsregeln beim Spiel erheblich verstößt.
1.3. das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschuss ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Mitteilung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, und zwar im ersten Viertel des Jahres, stattfinden.
Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung können dem Vorstand innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einberufung schriftlich eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter geleitet.
Jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1. Wahl des Vorstandes
1.2. Entlastung des Vorstandes
1.3. Verabschiedung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr
1.4. Satzungsänderungen
1.5. Auflösung des Clubs
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand besteht aus drei (höchstens jedoch vier) Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist sowie dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich selbstständig aus den Mitgliedern für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu ergänzen.
Zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Willich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Willich, 9. Oktober 1992
