| Satzung vom
09.10.1992
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§1
Name, Sitz, Vereinsfarben |
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- Der Verein führt den
Namen "Rhein Polo Club Düsseldorf e.V.".
- Sitz des Vereins ist Willich.
- Die Vereinsfarben sind ein
goldener Streifen, der quer über blau läuft.
- Der Verein ist in das Vereinsregister
Krefeld eingetragen.
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§2
Zweck |
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- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die
Förderung des Pferdepolospiels.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Errichtung von Polo-Spielplätzen
und Trainingshilfen wie Holzpferde sowie durch
die Veranstaltung von Übungsspielen und
Turnieren.
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§3
Selbstlosigkeit |
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Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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§4
Mittelverwendung |
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Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§5
Begünstigung einzelner Personen |
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Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§6
Mitgliedschaft |
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- Mitglieder können natürliche
und juristische Personen werden. Juristische
Personen können lediglich die passive Mitgliedschaft
erwerben.
- Die Mitglieder teilen
sich ein in:
2.1. Ehrenmitglieder
2.2. aktive Mitglieder
2.3. passive Mitglieder
2.4. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres)
- Die aktive Mitgliedschaft
wird erworben durch einen schriftlichen Antrag
an den Vorstand. Der Vorstand legt den Antrag
der Mitgliederversammlung vor, die eine Aufnahme
mit 2/3 befürworten muss.
- Die Mitgliedschaft erlischt
durch schriftliche Austrittserklärung,
die unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu
erfolgen hat.
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§7
Ausschluss eines Mitgliedes |
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- Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden, wenn
1.1. das Mitglied das Ansehen
oder die Interessen des Vereins schädigt.
1.2. das Mitglied gegen Vereinsbestimmungen
oder die Anstandsregeln beim Spiel erheblich
verstößt.
1.3. das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen
über den Schluss des Geschäftsjahres
hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht
nachkommt.
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Vor der Beschlussfassung
über den Ausschuss ist dem Mitglied rechtlich
Gehör zu gewähren.
-
Der Beschluss über
den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
-
Gegen den Beschluss ist
innerhalb einer Frist von einem Monat nach
der schriftlichen Mitteilung Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig.
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§8
Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§9
Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
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§10
Mitgliederversammlung |
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- Eine ordentliche Mitgliederversammlung
soll einmal im Jahr, und zwar im ersten Viertel
des Jahres, stattfinden.
Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch
den Vorstand zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung können dem
Vorstand innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt
der Einberufung schriftlich eingereicht werden.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens
10% der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich
beantragen.
- Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem
Stellvertreter geleitet.
- Jedes ordentliche Mitglied,
welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
stimmberechtigt.
Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden, soweit nach
Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
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§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
1.1. Wahl des Vorstandes
1.2. Entlastung des Vorstandes
1.3. Verabschiedung des Jahresabschlusses und
des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr
1.4. Satzungsänderungen
1.5. Auflösung des Clubs
- Zu einem Beschluss über
die Auflösung des Vereins sowie zu einem
Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält,
ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder notwendig.
- Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
und vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
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§12
Vorstand |
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- Der Vorstand besteht aus
drei (höchstens jedoch vier) Mitgliedern:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der gleichzeitig Schriftführer ist sowie
dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils
zwei Jahre gewählt. Die ausscheidenden
Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
- Der Vorstand ist befugt,
falls eines seiner Mitglieder während seiner
Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich
selbstständig aus den Mitgliedern für
die Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu ergänzen.
- Zwei Vorstandsmitglieder
sind berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung
der Vereinsmittel.
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§13
Beiträge |
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- Beitragspflichtig sind alle
Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
- Die Höhe der Beiträge
und des Eintrittsgeldes werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für das folgende
Geschäftsjahr festgelegt.
- Die Beiträge sind zu
Beginn des Geschäftsjahres fällig.
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§14
Auflösung des Vereins |
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- Die Auflösung des Vereins
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Willich, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Willich, 9. Oktober 1992
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